Grundsätzlich dürfen Fahrradfahrer im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle immer angehalten werden. Der Fahrer und das Rad werden hierbei auf Fahrtüchtigkeit kontrolliert. Eine Durchsuchung darf die Kontrolle allerdings nicht beinhalten. Hierfür müsste der Fahrer eindeutige Verdachtsmomente hinsichtlich eines Straftatbestandes liefern. Selbst, wenn die Frage kommt: „Hatten Sie schon einmal mit Drogen zu tun?“ und dies bejaht wird, darf der Fahrradfahrer nicht durchsucht werden. Diese und weitere Kleinigkeiten sorgen immer wieder für Unstimmigkeiten und Verwirrung. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten mit dem Fahrrad die Straßenverkehrsordnung zu verletzten. Aber trotzdem darf die Polizei nicht alles. Auf was zu achten ist, wenn man mit dem Rad unterwegs ist, haben wir auf der nächsten Seite zusammengefasst.
Alkohol
Grundsätzlich darf man bis 1.59 Promille auf‘s Fahrrad steigen. Sollte allerdings im Bereich von 0.3 bis 1.59 Promille trotzdem eine Fahruntüchtigkeit festgestellt werden, kann dies als Straftat geahndet werden. Eine Fahruntüchtigkeit ergibt sich zum Beispiel durch Schlangenlinienfahren oder wenn ein Verkehrsunfall verursacht wird. Mindestens eine Geldstrafe ist hier fällig. Die Feststellung des Strafmaßes ist eine Einzelfallentscheidung, wobei unter Anderem der Promillewert oder Vorstrafen mit einfließen – für Bußgelder ist übrigens die Bußgeldbehörde zuständig, für Straftaten die Staatsanwaltschaft. Ab 1.6 Promille auf dem Fahrrad handelt es sich, auch ohne Ausfallerscheinungen, um einen Straftatbestand, da aufgrund der Höhe der Alkoholisierung eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Das heißt, die Staatsanwaltschaft ermittelt und legt das Strafmaß fest. Hier ist auch ein Führerscheinentzug möglich.
Drogen
Wer als Kraftfahrzeugführer unter Drogeneinfluss fährt, kann mit einer Ordnungswidrigkeit belangt werden. Dieser Tatbestand gilt jedoch nicht für Fahrradfahrer. Sollten aber beim Fahrradfahren unter Drogeneinwirkung deutliche Ausfallerscheinungen erkannt werden, stellt dies den gleichen Straftatbestand wie bei Alkohol dar. Drogen können nur durch eine Blutentnahme zweifelsfrei nachgewiesen werden. Sollte sich der Fahrer nicht auffällig verhalten, gibt es keinen Grund dazu. Grundsätzlich müssen am Ort der Kontrolle keine Tests mitgemacht werden (Gleichgewichtstest, Urinprobe, Atemalkoholbestimmung etc.).
Falls man doch in die Verlegenheit kommen sollte, sich einem Bluttest unterziehen zu müssen, sollte man wissen, dass die Beamten seit letztem Jahr dazu befugt sind, ohne richterlichen Beschluss Blut abzunehmen. Wenn es hinreichend Verdacht dazu gibt, dass eine Straftat begangen worden ist, sind die Polizisten zur Anordnung einer Blutentnahme legitimiert. Diese muss allerdings in jedem Fall von einem Arzt durchgeführt werden.
Licht
Grundsätzlich muss ein Fahrrad mit einem Licht an Vorder- und Rückseite ausgestattet sein. Zusätzlich mit Reflektoren nach vorne und hinten. Blinkende Vorder- und Schlussleuchten sind nicht erlaubt. Bei Verstoß kann es ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro hageln. Wenn die Polizei der Meinung ist, das Fahrrad sei nicht sicher, muss es nach Hause geschoben werden.
Allgemeine Verstöße:
Rote Ampel überfahren: ab 60 Euro
Wer eine rote Ampel missachtet, muss 60 Euro blechen. Wer sie überfährt, wenn sie schon über eine Sekunde Rot anzeigt, muss 100 Euro zahlen. Teurer kann das Ganze dann noch werden, wenn dabei ein Unfall provoziert worden ist. Seit Januar 2017 haben sich Radfahrer an den regulären Ampeln zu orientieren und nicht an den Fußgängerampeln.
Handy-Nutzung auf dem Rad: 55 Euro
Wird durch das benutzten des Handys der Straßenverkehr gefährdet, kann dieser Betrag noch höher werden.
Freihändiges Fahren: 5 Euro
Es ist erlaubt mit nur einer Hand zu fahren. Demnach ist zum Beispiel ein Pizzakarton oder ähnliches in der Hand kein Problem.
Fahren auf dem Gehweg: 15 Euro
Fahren auf dem Gehweg gilt als grob verkehrswidrig. Kommt es zum Unfall sind 30 Euro fällig. 20 Euro müssen gezahlt werden, wenn ausgeschilderte Radwege nicht benutzt werden.
Über Zebrastreifen fahren: keine Ordnungswidrigkeit
Wenn allerdings ein Unfall passiert, ist der Radfahrer mindestens mitschuldig, denn eigentlich ist er nicht berechtigt den Zebrastreifen zu benutzen.
Nebeneinanderfahren: 20 Euro
Solange niemand gestört wird, ist alles in Ordung. Kommt es allerdings zur Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, muss man bezahlen.
Kopfhörer u.ä.: 10 Euro
Nichts hören geht gar nicht! Das gilt für alle Fahrzeuge, nicht nur Radfahrer.
Falsche Richtung im Kreisverkehr: 20 Euro
Fluchtversuch: 25 Euro