Gartenschere Stock
Wer vor dem Frühlingsbeginn noch Ordnung in den heimischen Garten bringen möchte, muss sich beeilen, denn vom 1. März bis zum 30. September gilt das alljährliche Rodungsverbot. Die Vorschrift des Bundesnaturgesetztes dient dem Tierschutz. Besonders Vögel,deren Fortpflanzungsperiode in diesen Zeitraum fällt, sind gefährdet. Deshalb dürfen in den sieben Monaten keine Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze geschnitten werden.
Ausgenommen sind die Beseitigung von kleinerem Gehölzbewuchs bei Bauvorhaben, die Arbeit mit Bäumen im Wald, in Kurzumtriebsplantagen sowie auf gärtnerisch genutzten Flächen, zu denen in Bayern auch Haus- und Kleingärten gehören. Allerdings sind auch hier nur schonende Form- und Pflegeschnitte für die Gesunderhaltung der Pflanzen oder zur Beseitigung des Zuwachses erlaubt. Außerdem kann es spezielle Regelungen in Gemeinden geben, die weitere Einschränkungen oder Verbote beinhalten.
In jedem Fall müssen die Vorschriften zum Artenschutz beachtet werden. Schnittmaßnahmen und Baumfällungen dürfen wild lebende Tiere – vor allem streng geschützte Arten – weder stören, noch verletzen oder gar töten. Auch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten sollen nicht zerstört oder beschädigt werden. Um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, muss man sich an die Naturschutzbehörde der Regierung von Unterfranken wenden.