Inklusion, Stock
Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen können zurzeit Leistungen zum Ausgleich der Pandemiefolgen erhalten. Dazu zählen rund 900 Inklusionsbetriebe, die unter Schließungen und Umsatzausfällen leiden und in denen Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten. Die Frist zur Beantragung von Leistungen wird aufgrund der andauernden Pandemie bis zum 31. Mai 2021 verlängert.
Die Beihilfe ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße. Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind. Antragsformulare stehen auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter zur Verfügung.