Seit Juni 2020 gibt es für Student*innen die Möglichkeit, eine Überbrückungshilfe in Form eines Zuschusses beim regional zuständigen Studierenden- bzw. Studentenwerk online zu beantragen. Berechtigt ist dabei jede Person, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung in Deutschland wohnt, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert und nicht beurlaubt ist. Dies gilt für Studierende im In- und Ausland, wobei keine Altersgrenze festgesetzt ist. Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die 57 regionalen Studierenden- und Studentenwerke, wobei die Anträge ausschließlich online über die bundesweit einheitliche Plattform www.überbrückungshilfe-studierende.de gestellt werden.
Die bisher geltenden Kriterien bei der Zuschussbeantragung haben weiterhin Bestand, insbesondere die seit dem Wintersemester 2020/2021 durchgesetzten Erleichterungen. Diese betreffen vor allem drei Bereiche:
- Eine verkürzte Dokumentation der Kontobewegungen.
- Die Anpassung des aktuellen Nachweises einer Pandemie-bedingten Notlage eröffnet Studierenden den Zugang zu den Zuschüssen, die aktuell keinen Nebenjob finden können.
- Eine erweiterte Zulassung von Eigenerklärungen, wenn schriftliche Unterlagen in Corona-Zeiten nicht vorgelegt werden können.
Dazu kommt die zweite Säule der Überbrückungshilfe in Form des Studienkredits der KfW. Dieser wird noch bis Jahresende für Kreditnehmende zinsfrei zur Verfügung gestellt. Seit 2006 besteht hierbei die Möglichkeit, monatlich bis zu 650 Euro aufzunehmen. Anspruchsberechtigt sind Studierende aller staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland im Alter von 18 bis 44 Jahren, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit inländischer Meldeadresse
- Familienangehörige eines deutschen Staatsbürgers, die sich mit ihm in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind.
- EU-Staatsbürger, die sich rechtmäßig seit mindestens drei Jahren ständig in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind.
- Familienangehörige eines solchen EU-Staatsbürgers, die sich mit ihm in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind.
- Bildungsinländer*in, der*die in Deutschland gemeldet ist.
Aber auch BAföG-Geförderte sollen keinen Nachteil erleiden. Aus diesem Grund wird bei pandemiebedingten Verzögerungen des Studienverlaufs für eine entsprechend längere Zeit auch über die Förderungshöchstdauer hinaus Hilfe geleistet.
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